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Provisionsdeckelung zur Vermeidung der Honorarberatung

Honorarberatung

Die Anbieter der Lebensversicherung befürchten ein von der Regierung angeordnetes Provisionsverbot und wollen diesem durch eine eigene Deckelung der Provision zuvorkommen. Doch gemäß dem derzeit geltenden Europarecht ist weder den Versicherern noch der Legislative ein Diktat des Endverkaufspreises gestattet.

Die Provision als Bestandteil des freien Wettbewerbs.

Hintergrund der Befürchtungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) waren Meldungen der Presse, die auf ein bereits bestehendes Provisionsverbot in Ländern wie beispielsweise die Niederlande oder Großbritannien hinwiesen, dort ist nämlich die Honorarberatung eingezogen.

Um Verordnungen der deutschen Regierung zuvor zukommen, sollte die Provision bei der Lebensversicherung eine Obergrenze erhalten. Der GDV betonte jedoch, dass die Diskussion dieses Themas erst am Anfang stehe und auch eine offene Debatte über die Vertriebskosten der Lebensversicherung beinhaltet. Über das derzeitige Provisionsmodell könne zwar nachgedacht werden, es stehe jedoch nicht zur Diskussion.

Die europaweit geltende „Schirmgruppenfreistellungsverordnung“ verbietet den Anbietern der Lebensversicherung, Maklern den Endverkaufspreis für eine Lebensversicherung obligatorisch zu diktieren. Somit würde auch die Legislative eines Staates gegen europäisches Recht verstoßen, sollte sie anstelle eines Versicherers auf den Endverkaufspreis der Lebensversicherung verbindlichen Einfluss ausüben.

Darüber hinaus haben sich die Gesetzgeber der EU-Mitgliedsstaaten zur Vermeidung jeglicher Wettbewerbsbeschränkung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung wäre nicht nur unvernünftig, er würde auch ein Vertragsverletzungs-Verfahren mit Bußgeld nach sich ziehen. Dem zufolge wurde im Jahr 2012 die Provision der Krankenversicherung durch den Gesetzgeber nicht gedeckelt, sondern die Abschluss-Provision eines Geschäftsjahres auf drei Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs limitiert.

Die Gesetzgebung erlaubt keine Preisbindung

Sie ist und bleibt gesetzeswidrig, auch wenn sie mit dem Namen Bruttopolice versehen wird. Die sogenannte Bruttopolice der Lebensversicherung, inklusive der Provision, muss rechtlich als eine Preisempfehlung verstanden werden und stellt keine Festlegung des Preises dar. Versicherern und Maklern ist es demnach freigestellt, über die Provision der Lebensversicherung zu verhandeln.

Des Weiteren entscheidet jeder im Wettbewerb stehende Versicherer selbst über die von ihm gezahlte Provision und kann diese aus Wettbewerbsgründen auch limitieren. Doch für diese Wettbewerbsbegrenzung zwischen den Anbietern ist der Gesetzgeber nicht zuständig, nach geltendem Recht sind der Legislative sogar die Hände gebunden. Somit geht es derzeit eher darum, die Wettbewerbsbedingungen an den Versicherungsmärkten zu verfestigen und darüber hinaus um die Transparenz der Preisgestaltung.

Einen Finanzberater auf Honorarbasis hinzuziehen

Jede persönliche Finanzentscheidung sollte wohl abgewogen sein. Sehr vorteilhaft ist es, sich dabei wirklich unabhängigen Rat einzuholen. Hierbei hat sich die Beauftragung einer Honorarberatung als optimale Lösung herausgestellt, stellt der Berater dann doch nur seinen tatsächlichen Stundenaufwand in Rechnung und vergütet sämtliche Provisionszuflüssen.

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