Recht & Steuern
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Die Stiftung – eine Wohltat für ihr Unternehmen!

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Noch 2010 wurde Nicolas Berggruen als der große Karstadt-Retter gefeiert. Doch im Kampf um die Existenz des traditionsreichen Warenhaus-Riesen geriet der smarte Milliardär in den Ruch, ein Kriegsgewinnler zu sein. Es wurde bekannt, dass Berggruen seine Beteiligung an Karstadt über mehrere Verschachtelungen in einen „Charitable Trust“ (Wohltätigkeits-Stiftung) auf den British Virgin Islands eingebracht hat.

Weitere Vorwürfe: Berggruen habe bei Karstadt nur sparsam investiert. Seine Stiftung dagegen kassiere etliche Millionen Lizenzgebühren für die Nutzung des Namens „Karstadt“ durch die Warenhäuser.

Berggruen beeilte sich damals, erklären zu lassen, alle Erträge dieser Stiftung würden wohltätigen Zwecken zufließen. Die Mitarbeiter von Karstadt hätten es bereits als Wohltat begrüßt, wenn ihre Arbeitsplätze gesichert und ihre Gehälter nicht eingefroren worden wären.

Und überhaupt: Wie streng werden die Bestimmungen für wohltätige Stiftungen in einem windigen Steuerparadies wohl sein?

Die Stiftung – nur ein Steuersparmodell?

Ob Liechtenstein, die Caymans oder andere exotische Inseln, wo Milliardenvermögen Erholungsurlaub machen – kaum ein Begriff ist durch Steuertricksereien in den letzten Jahren stärker strapaziert worden, als der der Stiftung.

Dabei kann eine Stiftung nach deutschem Recht für verantwortungsbewusste Unternehmer ein wertvolles Instrument sein – und das nicht zwingend als Steuerschlupfloch. Ein Fachanwalt mit einer Kanzlei für das Stiftungsrecht ist hier ein unerlässlicher Berater. So kann ein Stifter sein Vermögen oder Teile davon dauerhaft und wirkungsvoll philantropischen Zwecken widmen, oder sein Lebenswerk über Generationen hinaus vor der Zerschlagung bewahren.

Stiftungsmodelle im deutschen Unternehmensalltag

Einer der größten Stifter der deutschen Wirtschaftsgeschichte war Alfried Krupp von Bohlen und Halbach. Der brachte mit seinem Tod 1967 gleich den gesamten Krupp-Konzern als Erbe in die nach ihm benannte Stiftung ein.

Die Stiftung ist bis heute beherrschender Aktionär der ThyssenKrupp AG und schüttet jährlich etliche Millionen für Kunst, Kultur, Sport oder Völkerverständigung aus. Sie ist das klassische Modell einer Stiftung, die nur ihre Erträge verteilt, das Grundvermögen indes unangetastet lässt. Die Konzern-Gewinne, die die Stiftung erhält, sind nach deutschem Recht steuerfrei weil rein wohltätig.

Bei bäuerlichen Betrieben ist es seit 100 Jahren Gesetz, dass der Älteste erbt und die anderen leer ausgehen. Ungerecht, aber es schützt den Betrieb davor, immer mehr zu zerfasern, so dass am Ende keiner mehr davon leben kann.

Eine Möglichkeit, die Zerfaserung seines Unternehmens über Generationen zu verhindern, kann das Modell der Familienstiftung sein. Da erben zum Beispiel Kinder nicht direkt, sondern eine Stiftung, die ihre Erträge an die begünstigten Kinder auszahlt – die müssen dieses Einkommen dann selbstverständlich versteuern.

Eine Mischform aus beiden klassischen Typen bildet das Konstrukt der Bosch-GmbH mit ihren drei Eigentümern. 93 % der Anteile, aber keine Stimmrechte am Elektro-Riesen gehören der wohltätigen Robert-Bosch-Stiftung, die damit steuerfrei operiert. Sieben Prozent der Anteile und Stimmrechte liegen bei der Familie des Stifters. Die kann von den paar Prozent am Unternehmen auch nach Steuer gut leben. Eine Treuhandgesellschaft mit marginalen Anteilen und 93 % der Stimmrechte steuert das Unternehmen.

Das waren Beispiele für klassische Stiftungs-Typen. Ob die Stiftung rein wohltätig ist, oder die Unternehmerfamilie versorgen soll – eine Stiftung bewahrt das Unternehmen über Generationen vor feindlichen Übernahmen oder Zersplitterung. Es gibt freilich auch Stiftungen, die auf Zeit angelegt sind, weil sie das eingebrachte Vermögen verbrauchen.

Die Bestandteile der Stiftungssatzung nach BGB

Die Satzung einer Stiftung muss nach § 81 BGB fünf Dinge mindestens enthalten: Den Namen der Stiftung, der Sitz, deren Zweck, das Vermögen und die Bildung des Vorstandes.

Der Stiftungszweck ist unabänderlich!

Bis zur Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht (in der Regel in dem Bundesland, in dem die Stiftung errichtet wird) kann der Stifter sich die Sache noch anders überlegen. Einmal anerkannt ist der Stifter jedoch rechtlich und einklagbar verpflichtet, das gestiftete Vermögen an die Stiftung zu übertragen. Einmal rechtsgültig errichtet und anerkannt, ist die Stiftung auch der Macht des Stifters entzogen und nur ihrem Stiftungszweck verpflichtet. Auch der Stiftungszweck ist unabänderlich.

Wie endgültig der Wille des Stifters ist, zeigt das Beispiel von Jakob Fugger dem Reichen. Besorgt um sein Seelenheil im Jenseits stiftete der Krösus des Mittelalters 1521 für die Bedürftigen seiner Heimatstadt Augsburg die „Fuggerei“, die älteste Sozialsiedlung der Welt.

Bis heute dürfen nur Katholiken hier wohnen. Bis heute gilt eine Jahresmiete von 88 Eurocent – der Gegenwert eines Rheinischen Gulden. Bis heute müssen die Bewohner täglich ein Vaterunser, ein Ave Maria und ein Glaubensbekenntnis für Fugger und seine Familie beten.

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