Wer ein Gewerbe betreibt, zahlt Gewerbesteuer – Freiberufler nicht. Das ist die wichtigste Weichenstellung, bevor es um Berechnung und Fristen geht.
Dieser Artikel erklärt, wer gewerbesteuerpflichtig ist, wie sich die Steuer berechnet, was mit den Vorauszahlungen auf dich zukommt – und warum gerade Existenzgründer hier besonders aufpassen sollten.
Inhalt
Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Alle Gewerbebetriebe sind steuerpflichtig.
Im § 15 Absatz 2 Satz 1 EStG ist genau definiert, wer das ist:
Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Gewerbesteuerpflichtig sind:
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) – immer, ohne Ausnahme.
- Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) & Einzelunternehmen – wenn sie gewerblich tätig sind.
- Freiberufler & Landwirte – keine Gewerbesteuerpflicht.
Wie berechnet sich die Gewerbesteuer?
Gewerbesteuer (GewSt.) zahlt man auf die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebes. Das ist normalerweise der Gewinn, den man mit seinem Gewerbe erzielt hat (§ 7 GewStG).
Die Berechnung ist etwas aufwendiger als ein einfacher Prozentsatz auf den Gewinn. Es gibt Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG), die den Gewerbeertrag nach oben oder unten verschieben können. Wikipedia fasst beide gut zusammen – wer es genauer braucht, findet die vollständigen Regelungen direkt im Gesetzestext.
Gewerbesteuer-Berechnung – Schritt für Schritt
- Gewerbeertrag berechnen:
Gewinn + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) = Gewerbeertrag - Verlustverrechnung:
Bestehende Verluste aus Vorjahren abziehen, Ergebnis auf volle 100 € abrunden. - Freibetrag abziehen:
24.500 € für Einzelunternehmen & Personengesellschaften
5.000 € für Vereine & juristische Personen des öffentlichen Rechts (sofern wirtschaftlich tätig)
Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag. - Steuermessbetrag berechnen:
Gekürzter Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl) = Steuermessbetrag - Gewerbesteuer berechnen:
Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde (z. B. Köln: 475 %) = festzusetzende Gewerbesteuer
Die aktuellen Gewerbesteuer-Hebesätze findest du bei deiner IHK oder auf den gängigen Steuer-Informationsseiten.
Schwirrt euch der Kopf? Dann das ganze nochmal verkürzt als Grafik:
Erhebungszeitraum & Abgabefristen der Gewerbesteuererklärung
Der Erhebungszeitraum gibt an, für welche Zeitspanne die Steuer gezahlt werden muss. Im Fall der Gewerbesteuer ist dies das Kalenderjahr.
Die Gewerbesteuererklärung muss jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben werden. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat länger Zeit – die Frist verlängert sich dann auf den letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres.
Hinweis: Die Fristen können sich ändern. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Rückfrage beim Finanzamt oder Steuerberater – besonders wenn du die Erklärung selbst abgibst.
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Die Steuervorauszahlungen werden vom Finanzamt festgelegt und sind vierteljährlich zu zahlen.
Die Vorauszahlungen sind viermal jährlich fällig: jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Wenn dein Gewinn stark schwankt, kannst du beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen – das sollte mit einer aktuellen EÜR oder BWA als Grundlage kein Problem sein.
Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf Basis einer Schätzung (bei Existenzgründern) oder anhand der Gewerbesteuererklärung des Vorjahres ermittelt.
Und hier liegt auch die große Gefahr für Existenzgründer: da die meisten im ersten Jahr keine Gewinne erzielen werden auch keine Vorauszahlungen festgelegt. Dann verlängert man die Abgabefrist noch ein wenig und schwupps, schon hat man 2 Jahre keine Steuern gezahlt. Toll, oder?
Nicht wirklich, denn wenn man die entsprechenden Beträge nicht beiseitegelegt hat passiert Folgendes:
- Man gibt die Steuererklärung für Jahr 1 am Ende von Jahr 2 ab. Soweit so gut.
- Dann berechnet das Finanzamt die Steuer für das Jahr 1. Fällig wird diese dann am Anfang von Jahr 3.
- Außerdem berechnet das Finanzamt auf dieser Basis auch gleich die Vorauszahlungen für das Jahr 2 und auch gleich noch für das Jahr 3, denn das läuft ja schon…
- Auch die Vorauszahlungen für Jahr 2 werden Anfang Jahr 3 in voller Höhe fällig, denn die sind ja in Jahr 2 nicht gezahlt worden.
- Und dann wird auch gleich mindestens ¼ der Vorauszahlung für Jahr 3 fällig, denn das Jahr hat ja angefangen.
- Das Ergebnis: auf einen Schlag werden Steuern für mindestens 2,25 Jahre fällig. Wer dafür keine Rücklagen gebildet hat, bekommt ein ernstes Liquiditätsproblem. Das ist kein Einzelfall.
Also: am besten ihr guckt immer mal wieder nach, wie viel ihr dem Staat eigentlich schon schuldet und packt den Betrag auf ein separates Tagesgeldkonto. Besser ein bisschen zu viel als zu wenig, man weiß ja nie.
Und wenn ihr im Laufe der Zeit mal merkt, dass ein Jahr mal wirklich Sch**** läuft, dann bittet das Finanzamt um Reduktion der Vorauszahlungen. Das sollte eigentlich anhand einer Hochrechnung der aktuellen EÜR oder BWA (Betriebswirtschaftlichen Analyse) funktionieren, damit das Finanzamt euer Anliegen versteht.
Verrechnung der Gewerbesteuer mit der Einkommenssteuer
Wer Einkommenssteuer zahlt, kann einen Teil der Gewerbesteuer darauf anrechnen, nämlich bis zu einem Hebesatz von 400 % ab 2020 (vorher waren es nur 380%). Aber Achtung, wenn ihr noch Einkommen aus anderen Einkunftsarten habt (Vermietung, nichtselbständige Arbeit o.ä.): die Verrechnung darf nur auf den Anteil der Einkommenssteuer erfolgen, der auf die Einkünfte aus eurer gewerblichen Tätigkeit anfällt.
Ein Beispiel:
- Hebesatz Köln = 475%
- Gewerbeertrag = 45.000 EUR
Daraus würde sich folgende festzusetzende Gewerbesteuer ergeben:
- 45.000 EUR – 24.500 EUR (Freibetrag) = 20.500 EUR x 3,5% = 717 EUR x 475% = 3.405,75 EUR Gewerbesteuer (der Steuermessbetrag wird abgerundet, daher nur 717 EUR)
- Davon sind auf der Einkommenssteuer anrechenbar: 45.000 EUR – 24.500 EUR (Freibetrag) = 20.500 EUR x 3,5% = 717 EUR x 400% = 2.868,00 EUR Gewerbesteuer
- D.h. wirklich zusätzlich sind nur 537,75 EUR Gewerbesteuer ;-) Das hört sich doch schon viel besser an, oder?
Gewerbesteuer-Berechnung – Tools
Im Internet findet man eigentlich auf fast jeder IHK-Seite einen Gewerbesteuerrechner. Die sind aktuell und gut, da kann man nichts falsch machen. Oder ihr guckt mal hier: http://www.zinsen-berechnen.de/gewerbesteuer-rechner.php, die Seite ist sowieso interessant, wenn man mal was berechnen möchte ;-)
Oder ihr nutzt meinen kleinen Gewerbesteuer-Schätzer, da könnt ihr sehen, wie viel ihr schon zurückgelegt haben müsstet zum jetzigen Zeitpunkt.
Download Gewerbesteuer-SchätzerMan muss natürlich die jeweiligen Hinzurechnungen und Abzüge vom Gewerbeertrag beachten, aber als Schätzung ist der errechnete Wert auf jeden Fall super!
Links zum Thema Gewerbesteuer
Rücklegen, nicht vergessen
Die Gewerbesteuer ist keine Überraschung – sie ist planbar. Wer von Anfang an einen realistischen Anteil des Gewinns zurücklegt, hat bei der Abrechnung keine bösen Überraschungen. Wer das nicht tut, zahlt irgendwann für mehrere Jahre auf einmal. Die Mechanik dahinter ist bekannt – die Frage ist nur, ob man sie ernst nimmt.
Bei komplexeren Einkommenssituationen oder mehreren Einkunftsarten lohnt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater – nicht, weil die Grundregeln schwer zu verstehen sind, sondern weil die Anrechnung auf die Einkommensteuer schnell unübersichtlich wird.

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[…] Gewerbesteuer muss von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden und orientiert sich am Unternehmensgewinn. Sie ist eine Gemeindesteuer und die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden. Ihre Berechnung erfolgt anhand der Formel: Gewerbeertrag x 3,5 Prozent x Hebesatz der Gemeinde. Der Hebesatz in Düsseldorf für das Jahr 2021 beträgt 440 %. Unternehmen, die über einen Gewerbeschein verfügen, müssen die Gewerbesteuer entrichten. Sie wird quartalsweise mit Vorauszahlungen gezahlt. Ein Ausgleich erfolgt im Folgejahr mit dem Gewerbesteuerbescheid. […]
Hallo Heike,
vielen Dank für Deine „Zusammenfassung“.
Ich bin über die Suche „muss man Gewerbesteuer vorauszahlen“ zu Dir gekommen. Auch wenn dein Artikel schon etwas älter ist, wird sich doch gesetzmäßig nichts geändert haben?
Ich habe meinen neuen Bescheid bekommen und soll gleichmal 2014 und 2015 zahlen … sozusagen (gesamt) im Voraus.
Die Frage ist, dürfen die das?!
Hi Mario,
der Artikel ist immer noch aktuell und das heißt für Dich leider: JA, die dürfen das!
Ich gehe davon aus, dass Du den Bescheid für 2013 oder 2014 bekommen hast und da wir schon September haben ist der letzte Vorauszahlungstermin in diesem Jahr der 15.11. und wenn Du für 2015 noch gar nichts voraus gezahlt hast, dann wir die gesamte Vorauszahlung für 2015 (berechnet auf den Werten von 2013 oder 2014) dann fällig.
Das ist genau die große Gefahr für Existenzgründer, wenn diese zunächst keine Vorauszahlungen leisten müssen (s.o.).
Viele Grüße
Heike
Danke.
… eigentlich kann ich meine Einnahmen ja direkt ans Finanzamt senden und die können mir dann monatlich ein „Taschengeld“ geben … mehr bleibt nämlich leider auch nicht mehr übrig. :-(
Hm – die Steuern musst Du bei deinen Angebots-Kalkulationen natürlich vorher berücksichtigen … Die muss schließlich jeder zahlen, der etwas verdient :-)
Ja sicherlich … als Mediengestalter kann ich leider nichts kalkulieren. Einfach nur nicken und Danke sagen, dass ich überhaupt Geld für meine Arbeit bekomme, ist leider Standard … und da wo ich einen „normalen“ Stundensatz nehmen kann, gibts leider nicht genügend Aufträge :-(
Sorry, wollte Dir eigentlich nicht mein Leid klagen, könnte ja schlimmer sein … ist nur irgendwie doof wenn man nur arbeitet und jeden Cent mit dem Finanzamt teilt.
:-) Das geht uns doch allen so – mit dem Finanzamt muss man immer teilen :-)