Finanzen & Buchhaltung
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Belegabrechnung – Grundlagen

Belege buchen / Belegabrechnung

Dauernd erhält man Quittungen, Belege, Rechnungen, Kassenbons und ähnliches… und dann noch diese nervige Belegabrechnung!

Wofür diese ganzen Zettel gut sind und was man bei den gängigsten Belegen beachten muss, stellen wir im folgenden Artikel vor.

Außerdem gibt es eine nützliche Vorlage für einen Bewirtungsbeleg zum Download – natürlich kostenfrei ;-)

Basics zum Thema „Beleg“

Um seine Ausgaben bei der Steuererklärung geltend machen zu können,  muss man sie belegen können, daher auch der Name „Beleg“ für die ganzen Zettel, die man so im Laufe der Zeit beim Geldausgeben erhält.

Die belegten Ausgaben führen zu einer Reduktion des Gewinns und damit der Steuer, außerdem kann man sich auch diesen Ausgaben enthaltene Mehrwertsteuer wieder holen, d.h. man bekommt Geld zurück. Beides eine tolle Sache!

Grundsätzlich sollte man daher darauf achten, dass man für jede finanzielle Transaktion einen „Zettel“ erhält, mit dem sich diese Geldbewegung nachvollziehen lässt.

Im Folgenden ein paar grundsätzliche Dinge zum Thema Beleg und die wichtigsten Standardbelege im Überblick:

Was muss auf Belegen immer drauf stehen?

Es gibt ein paar Unterschiede zwischen Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto und höheren Belegen. Hier die Dinge, die auf jeden Fall drauf stehen müssen, egal was man kauft (d.h. auch bei Bewirtungsquittungen gelten die jeweiligen Vorschriften für Kleinbeträge oder größere Summen):

Steuerrechtlichen Bestandteile von Kleinbetragsrechnungen (Belege unter 250 EUR brutto):

  • Name und die vollständige Anschrift des Rechnungsausstellers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Ware oder Leistung
  • Bruttobetrag (Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe)
  • Steuersatz 7% oder 19 % – auf Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro brutto reicht der Steuersatz aus. Der Umsatzsteuerbetrag braucht nicht separat ausgewiesen zu sein!

Steuerrechtliche Bestandteile von höheren Belegen (über 250 EUR brutto):

  • Inland
    • Name und  vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers
    • Name und die vollständige Anschrift des Rechnungsausstellers
    • Rechnungsdatum, Rechnungsnummer
    • Menge und Art der Ware oder Leistung
    • Ausgewiesener  Vorsteuerbetrag
    • Ausgewiesenes Nettoentgelt
    • Steuersatz 7% oder 19%
    • Steuer- bzw. die UST.ID-Nummer des Ausstellers
    • Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
    • Hinweis auf eine evtl. Steuerbefreiung
  • Ausland
    • Name und die vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers
    • Name und die vollständige Anschrift des Rechnungsausstellers
    • Rechnungsdatum, Rechnungsnummer
    • Menge und Art der Ware oder Leistung
    • UST.ID-Nummer oder Steuernummer des Rechnungsausstellers  (innerhalb der EU erforderlich)
    • USt.ID-Nummer des Leistungsempfängers (vom eigenen Unternehmen), (nicht zwingend erforderlich)

Mehr Informationen dazu hier:

Bewirtungsbeleg

Wenn man aus beruflichem Anlass jemanden zum Essen einlädt, so kann man diese Ausgaben steuerlich geltend machen:

  • Von der Steuer kann man 70% der Kosten absetzen, den Rest muss man leider selber tragen, aber immerhin.
  • Man kann sich 100% der in der Summe enthaltenen 19% Mehrwertsteuer wieder holen, da wird das Essen gehen doch gleich ein viel günstigerer Spaß ;-)
  • Trinkgelder kann man ebenfalls zu 100% geltend machen, sie enthalten jedoch keine Mehrwertsteuer.
  • Wichtig ist, dass neben den o.g. steuerrechtlichen Bestandteilen auch noch folgende Angaben auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt sind: Bewirtungsteilnehmer und Bewirtungsanlass.
  • Sollte eine Bewirtungsquittung keine Felder zum Eintragen von Bewirtungsteilnehmern, Bewirtungsanlass etc. enthalten, so kann man auch dieses Bewirtungskostenformular hier (Vorlage für Bewirtungskostenformular) nutzen und mit dem Beleg zusammen einreichen.

Beispiel:

Man geht mit seinem Kunden zum Lieblingsitaliener essen, auf der Rechnung stehen nachher 84,70 EUR und man rundet auf 90 EUR auf:

  • Bewirtete Personen = Kunde Mustermann + man selber
  • Anlass der Bewirtung = Projektbesprechung, Akquisegespräch, Jahresplanung etc.
  • Ort der Bewirtung: Massimo Rosticceria GmbH, Alteburger Str. 41, 50678 Köln
  • Höhe der Aufwendungen = 90 EUR
  • Verbuchung der Ausgabe:
  • Erst mal die Mehrwertsteuer rausziehen: 84,70 EUR / 1,19 x 0,19 = 13,52 EUR (die erhält man vom Finanzamt zurück).
  • Dann vom Nettobetrag die absetzbaren Kosten errechnen: (84,70 EUR – 13,52 EUR) x 0,7 = 49,83 EUR zzgl. Trinkgeld i.H.v. (90 EUR – 84,70 EUR = 5,30 EUR) = insgesamt 55,13 EUR (die mindern den Gewinn am Ende des Jahres und man zahlt weniger Steuern).

Taxiquittung & Bahnfahrkarte

Auch hier hat man zum einen den steuermindernden Effekt und zum anderen kann man sich die enthaltene Mehrwertsteuer zurück holen.

Wichtig ist, dass immer auf der Quittung vermerkt ist von wo nach wo die Fahrt ging und der jeweils enthaltene Mehrwertsteuersatz angegeben ist. Das gilt im Übrigen auch bei Straßenbahntickets, obwohl auf diesen ja nie das Fahrtziel und der Mehrwertsteuersatz ausgewiesen sind. Buchen kann man sie aber trotzdem so wie oben beschrieben.

Für innerstädtische Fahrten gelten 7% Mehrwertsteuer und für Fahrten in eine andere Stadt 19% Mehrwertsteuer.

Beispiel:

Man fährt mit dem Taxi von zuhause zum Bahnhof für 15 EUR, also eine innerstädtische Fahrt:

  • Verbuchung der Ausgabe:
  • Erst mal die Mehrwertsteuer rausziehen: 15 EUR / 1,07 x 0,07 = 0,98 EUR (die erhält man vom Finanzamt zurück).
  • Der Nettobetrag stellt die absetzbaren Kosten dar: 15 EUR – 0,98 EUR = 14,02 EUR (die mindern den Gewinn am Ende des Jahres und man zahlt weniger Steuern).

Weitere Standardbelege

Wie bei allen anderen Belegen gelten auch hier die o.g. Mindestinhalte, je nachdem ob der Beleg weniger oder mehr als 250 EUR beträgt.

Im Folgenden daher nur kurz eine Übersicht der jeweils enthaltenen Mehrwertsteuer:

  • Portoquittung: 0% Mehrwertsteuer
  • Rechnung für Fachliteratur: 7% Mehrwertsteuer
  • Kassenbon für Büromaterial: 19% Mehrwertsteuer

Allgemeine Hinweise zur Belegabrechnung

  • Immer genau auf den Beleg schauen, wie viel Mehrwertsteuer tatsächlich enthalten ist, denn viele Produkte werden mit dem vergünstigten Mehrwertsteuersatz von 7% verkauft, enthalten überhaupt keine Mehrwertsteuer (z.B. Porto oder Flüge ins Ausland) oder es sind unterschiedlich besteuerte Leistungen auf dem Beleg aufgeführt.
  • Niemals Belege (Barbelege / Kreditkartenbelege oder Rechnungen) zerschneiden bzw. zerschnitten aufkleben. Sicherlich ist dies zum Kopieren einfacher aber: Zerschnittene Belege verlieren ihre Gültigkeit und werden bei einer Betriebsprüfung nicht mehr akzeptiert!
  • Unternehmer müssen sowohl eingehende als auch gestellte Rechnungen zehn Jahre aufbewahren. Das macht manchmal Probleme, denn einige Dokumente verblassen mit der Zeit, z.B. Tankquittungen und auf Thermopapier Gefaxtes. Von solchen Belegen sollte man Papierkopien anfertigen, damit sie über die gesamte Aufbewahrungsfrist lesbar bleiben.

Mehr Informationen

Mehr Infos zu Finanzthemen findet ihr außerdem in der Kategorie „Finanzen“ und in dem Beitrag Belege buchen & abrechnen – FAQ.

Ich möchte betonen, dass ich kein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bin und die hier dargestellten Informationen meine persönliche Meinung widerspiegeln.

Belegabrechnung

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37 Kommentare

  1. Avatar-Foto
    Almuth sagt

    Guten Tag,

    ich habe eine kleine Sprachschule gegründet und eine Mitarbeiterin in Teilzeit und einen im 450 Euro Job beschäftigt und wende die freiwillige Bilanzierung SKR03 an. Einen Steuerberater habe ich aus Kostengründen und aus Zeitgründen noch nicht.

    Wir haben im Büro eine Kasse mit Bargeld für kleinere, spontane Ausgaben. Eine Mitarbeiterin hat für das Büro Kaffee, Kekse und Reinigungsmittel gekauft und war in meiner Abwesenheit aber in Absprache mit mir mit einem Geschäftspartner essen. Die Ausgaben hat sie privat bezahlt und sich das Geld in der Folgewoche aus der Kasse genommen. Auf der Rückseite des Kassenbons bzw. Bewirtungsbelegs hat sie das Datum notiert, wann sie die Entnahme getätigt hat.

    Ich habe jetzt zwei Fragen:

    Kann ich dennoch einfach die Ausgaben direkt gegen Kasse buchen? Wenn ja, welches Datum ist entscheidend? Das Datum des Kassenbelegs oder das Datum, wann sie das Geld entnommen hat?

    Meine (seltenen) Geschäftsessen verbuche ich unter dem Konto Bewirtungskosten. Allerdings werden davon ja nur 70 % als Ausgaben anerkannt und der Rest meinem privaten Vergnügen zugerechnet. Muss ich das gleiche Konto verwenden, wenn Mitarbeiter ohne mich mit Geschäftspartnern essen gehen? Oder kann ich ein anderes Konto verwenden und wenn ja welches?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Freundliche Grüße,

    Almuth

    • Heike Lorenz

      Hallo Almuth,
      erstmal herzlichen Glückwunsch zur Eröffnung deiner Sprachschule!

      Jetzt zu deinen Fragen:

      1. Natürlich kannst du die Ausgaben direkt gegen die Kasse buchen und zwar mit dem Datum, an dem die Kassenbewegung statt gefunden hat (also die Geldentnahme). Denn sonst stimmt der Kassenbestand ja nicht, wenn man nachzählt. Mehr Infos findest du hier: https://das-unternehmerhandbuch.de/ordnungsgemaesses-kassenbuch-so-gehts/

      2. Bewirtungskosten: beim SKR3 bucht man 70% auf „4650 Bewirtungskosten“ (also die Kosten, die abzugsfähig sind) und die restlichen 30% auf „4654 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten“ (also der Anteil, der nicht abzugsfähig ist).
      WICHTIG: die Umsatzsteuer kannst du komplett geltend machen! Die gleichen Konten nutzt Du auch, wenn deine Mitarbeiterin mit Kunden essen geht. Natürlich kannst du dir Unterkonten anlegen um zu trennen, wer essen gegangen ist, aber das ist vielleicht etwas aufwendig, oder?

      Viele Grüße
      Heike

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    Manuela sagt

    Guten Tag,
    mich interessiert (Arztpraxis) wenn wir im Supermarkt einkaufen und verschiedene Positionen auf dem Kassenzettel haben zum Beispiel Reinigungsmittel, Bürobedarf, Milch, Kaffee etc. muss ich alle Positionen einzeln in das Kassenbuch eintragen?

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    Annett sagt

    Hallo Heike,

    ich arbeite in einem neuen Büro und bin verwirrt.Ich habe sonst immer meine vorbereitende Monatsabrechnung so gemacht, dass ich mir den Kontoauszug ausgedruckt habe und nach Datum der Zahlung meine Belege geordnet habe.
    Ich gehe also davon aus, dass die Rechnungen nach bezahltem Datum gebucht werden und nicht wie hier im Büro nach Eingang der Rechnung?
    Kannst du mir helfen?

    • Heike Lorenz

      Hi Annett,
      man unterscheidet zwischen „einfacher Buchhaltung“ die Basis für eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist und „doppelter Buchhaltung“ die Basis für eine Bilanz ist. In der einfachen BH ist der Zahltag der Buchungstag, in der doppelten BH ist das Datum des Belegs (der Rechnung) der Buchungstag. Das Umsatzsteuergesetz kennt eine Soll- und eine Ist-Versteuerung.
      Es kommt also daraus an, ob man eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung macht oder ob man bilanzierungspflichtig ist.

      Guck auch mal hier: https://das-unternehmerhandbuch.de/was-unternehmer-beim-jahresabschluss-beachten-muessen/

      Hilft dir das weiter?

      Lieben Gruß
      Heike

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    Hallo,

    ich habe einen kleinen Wasch- & Bügelservice, den ich nebenher von zu Hause aus betreibe.
    Hierzu habe ich eine separate Waschmaschine, welche ich an jeweils einem separaten Zwischenzähler für Strom und Wasser hängen habe.
    Meine Frage jetzt, wie kann ich den separat gemessenen Wasser- & Stromverbrauch abrechnen?

    Grüße,
    Dom

    • Heike Lorenz

      Hi Dom,
      wenn die Strom- bzw. Wasserrechnung kommt, dann steht dort ja der Gesamtverbrauch. Dann einfach den Anteil des Services ausrechnen, den an sich selbst auszahlen, eine Kopie der Gesamtrechnung in die Buchhaltung nehmen mit den notierten Verbrauchs-Werten (vielleicht stehen die ja sogar auf den Rechnungen?) und fertig.

      So würde ich es jedenfalls machen.

      Ich hoffe das hilft?

      Viele Grüße
      Heike

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    Pinto R. sagt

    Guten Tag,

    vielen dank für die tolle Aufgliederung. Mich interessiert folgende Situation die ich gerade habe.

    „Habe etwas im Jahr 2013 bei einem der großen Elektrofachmärkte erworben. Der Gesamtbetrag der einzelnen Posten beläuft sich auf über 400€ brutto. Um jetzt die Vorsteuer ziehen zu wollen ist eine Rechnung auf meinen Namen nötig. Leider ist es technisch nicht mehr möglich eine Rechnung zu bekommen.“

    Wie soll ich jetzt die Einkäufe verbuchen? Gesamtausgabe eintragen und keine Vorsteuer ziehen?

      • Avatar-Foto
        Pinto R. sagt

        Vielen Dank für die zügige Antwort Frau Lorenz,

        Nun gibt es Neuigkeiten. Ich hatte mit der Rechnungsabteilung telefoniert und die gute Frau konnte innerhalb von wenigen Minuten Rechnung erstellen und wollte mir die per Email zukommenlassen.

        2 Stunden später wurde ich zurückgerufen und mir wurde mitgeteilt, dass mir keine Rechnung gegeben werden kann, weil die Artikel aus den jeweiligen Belegen in nicht haushaltsüblicher Menge eingekauft wurden.

        Ist die Verweigerung so rechtens? Falls ja, kann ich dann wenigstens den Bruttopreis geltend machen natürlich ohne Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs?

      • Heike Lorenz

        Hallöchen,
        also ob das rechtens ist weiß ich nicht, bin ja kein Anwalt.
        Aber den Bruttopreis kann man auf jeden Fall geltend machen, wenn man irgendeinen Beleg hat.

        Viel Erfolg weiterhin
        Heike Lorenz

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    Elmar Steigenberger sagt

    Hallo,

    vielen Dank für die tollen und sinnvollen Informationen auf der Webseite!

    ich habe die Herausforderndung, dass ich von meinem lokalen Gemüsehändler Gemüse für das von mir kreierte Gemüsebuffet (Auberginenpinguin, Radieschenmäuse, Ananaspalme, etc) bekomme und da keine MwSt. drauf abgedruckt ist, auch kein MwSt. Satz.

    Muß ich da dann jedesmal noch eine EXtraQuzittung verlangen oder werden Belege bis 10 € akzeptiert. Ich mache ja auch nur 7% MwSt. geltend.

    Ein anderer Supermarkt am Ort verkauft Lebensmittel und „harte Ware“ mit 19% mit Belegen immer zu 7% und der Kassierer sagt, er könne mit dieser Kasse keine 19% Belege ausstellen. Das geht doch irgendwie gar und überhaupt gar nicht. Die machen 19% geltend beim Einkauf und von den Kunden werden lt Beleg nur 7% eingenommen und abgeführt, obwohl sie 19% abführen müßten. Das beim FA anzeigen? Ist doch eigentlich massive Steuerhinterziehung, oder?

    herzliche Grüße

    Elmar Steigenberger

    • Heike Lorenz

      Hallo Herr Steigenberger,
      vielen Dank für das Lob :-)

      Ich würde vom Gemüsehändler eine Quittung verlangen. Vielleicht kann er ja auch am Monatsende eine Gesamt-Quittung ausstellen, dann hat er weniger Arbeit?

      Den Supermarkt anzuzeigen wegen Steuerhinterziehung halte ich dann aber doch für extrem übertrieben. Oder haben Sie Einblick in dessen Bücher und wissen, was er wirklich an das Finanzamt abführt? Man muss doch nicht immer gleich alles und jeden anzeigen, oder? Das der keine vernünftigen Quittungen ausstellen kann ist natürlich blöd, aber warum kaufen sie nicht einfach woanders, wenn die Verkäufer dort zu dusselig sind?

      Viele Grüße
      Heike Lorenz

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    Andreas Wobig sagt

    Hallo,

    also wie man Bewirtungsbelege und Reisekostenabrechnungen verbucht, das habe ich jetzt glaube ich verstanden, wer kann aber bei folgender Fragestellung helfen:

    Wie kann ich einem Mitarbeiter, der z.B. ein Mobilfunkgerät auf seinen Namen kauft (Rechnungsempfänger ist also nicht die Firma, in der die Kosten verbucht werden sollen), diese Kosten erstatten?

    Vorschlag: Mitarbeiter stellt zusätzlich zu der Geräterechnung eine Quittung aus und ich buche diese (dann allerdings ohne VSt-Abzug) dann als Barauszahlung aus Kasse oder Banküberweisung an den mitarbeiter. Beides (Quittung und Rechnung) wird zusammen abgelegt. Richtig?

    Vielen Dank schon mal

    Andreas

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    Ralphi sagt

    Hi Heike,
    tolle Infoseite :-)
    Weißt du auch, wie man mit Quittungen für Gutscheine verfährt (Gastwirtschaft) ?

    Folgendes hab ich bis jetzt im Web gefunden:
    Zum Zeitpunkt des Gutscheinkaufs hat die Person (noch kein Kunde) kein Anrecht auf eine Rechnung.
    Er hat nur Bargeld gegen einen Wertgutschein getauscht (ohne MwSt ).
    D.h. er bekommt lediglich eine Quittung über die getauschte Summe – keine Rechnung.
    Die Rechnungsstellung erfolgt erst beim bewirten. (Kassenbon)
    Ist das korrekt ?
    Ich bin etwas verwirrt, weil sowohl die Gäste als auch im Web, die Rede von einem Steuerfreibetrag (ca. 44 euros pro Mitarbeiter) erwähnen ?
    Was schreibt man in so eine Quittung?
    LG aus LA ralphi

    • Heike Lorenz

      Hallöchen,
      ich glaube ich habe es gefunden:

      – Was schreibt man auf die Quittung? Genau das, wofür sie ausgestellt wurde: Gutschein für „XYZ“ und dann den Betrag, der dafür gezahlt wurde. Dabei den Inhalt des Gutscheins möglichst genau angeben!

      – Steuerfreibetrag: das hier ist ein anderes Thema. Hier geht es darum, was man seinen Angestellten schenken darf, ohne dass diese den Wert versteuern müssen.

      Ich habe eine gute Übersicht bei Haufe gefunden, da steht eigentlich alles drin:
      https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/umsatzsteuer-gutscheine_idesk_PI11525_HI2373610.html

      Kurz zusammengefasst:
      Ist die Sachleistung genau spezifiziert, dann ist der Unternehmer als Empfänger der Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt (er erhält ja auch die Rechnung des Lieferanten, in der diese ausgewiesen wird). Ist die Leistung zu ungenau definiert, so ist er dies nicht, da der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger gilt (trotz Rechnung an den Unternehmer).

      Wichtig: eine Barauszahlung (auch von Restbeträgen) muss ausgeschlossen werden. Am besten, man schreibt das direkt auf den Gutschein drauf.

      Hilft das weiter?

      Viele Grüße
      Heike

  9. Avatar-Foto
    Susanne sagt

    Hallo,

    ich habe hier eine Taxiquittung über 12 €.
    Es ist nur die Taxi Nr. drauf, der Betrag, Datum und Unterschrift.
    Stempel, Angabe von – nach fehlt und die Steuerangabe fehlt auch … kann ich den Beleg trotzdem buchen – nur ohne Steuer?

    vielen Dank

    • Heike Lorenz

      Hallo Susanne,
      ich bin ja kein Steuerberater, daher hier einfach nur meine persönliche Meinung: ich würde die fehlenden Angaben nachtragen & den Beleg mit Steuer (7%) buchen.
      Im Zweifel frage aber lieber einen Steuerberater, da meine Meinung keine rechtsverbindliche Auskunft ist.

      LG
      Heike

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    Hans sagt

    Hallo nochmal und ein frohes neues Jahr ,

    vielen Dank für die Hilfe !
    Ich hoffe , daß ich nicht nerve.
    Heißt das denn , daß ich nicht in Datumsmäßiiger Reihenfolge buchen muß.
    Also einen Beleg vom 20.12. auch am 30.12. buchen kann.
    Würde gern das Kassenbuch weiterführen , auch wenn ich es nicht muß.
    Die Belege müssen aber sicherlich in Reihenfolge des Ausstellungsdatums abgelegt sein , oder ?

    Vielen Dank im voraus und viele Grüße

    Hans

    • Heike Lorenz

      Hallo – kein Problem!
      Nein, müssen sie nicht. Sie werden nach Buchungsdatum abgelegt.
      Man kann doch auch einen Beleg später bei der Kasse einreichen & abrechnen & auch erst Monate später erstattet bekommen, machen Arbeitnehmer z.B. meist mit ihren Auslagen von Reisekosten u.ä.
      Buchungsdatum = Zahlungsdatum bzw. Erstattungsdatum der Auslage :-)
      Wichtig: dann auf jeden Fall das Buchungsdatum drauf schreiben!
      Man kann auch aus mehreren Belegen eine Sammelbuchung machen, gar kein Problem.
      Liste mache, Belege beifügen und alles auf ein Datum und in einer Zeile erfassen.

      Viele Grüße
      Heike

  11. Avatar-Foto

    Hallo Frau Lorenz ,

    vielen Dank ! Ich bin dann nicht verpflichtet , die Belege zu nummerieren. Ich habe es jetzt schon gemacht . ist ja nicht falsch.
    Ich habe hier Belege , die ich verlegt hatte mit einer höheren Nummer versehen , als jüngere Belege. Ist das ok ?
    Nur mal theoretisch. Wenn ich eh nicht verpflichtet bin , ist das ja egal !

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort auf meine erste Frage
    und einen guten Rutsch ins neue Jahr !

    Hans

    • Heike Lorenz

      Hm, man muss Belege ja nicht an dem Tag buchen, an dem sie ausgestellt sind, daher können die Nummern auch so bleiben. Nur die Buchung dazu muss halt in der richtigen Reihenfolge kommen. Wenn man denn nummerieren muss :-)

  12. Avatar-Foto

    Kann (muß) ich die Belege selbst nummerieren , soll heißen fortlaufende Nummer ?

    Vielen Dank !

    • Heike Lorenz

      Das kommt darauf an, ob man verpflichtet ist ein „ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen„. Wenn ja, dann gehört das durchnummerieren dazu, wenn nein, dann nicht :-)

      (Steuerpflichtige, die Ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, sind gesetzlich verpflichtet, Kassenbuch zu führen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht hingegen grundsätzlich keine Pflicht zur Kassenbuchführung.)

  13. Avatar-Foto
    Abdil Ahmad sagt

    Schönen Guten Tag,

    vielen Dank für die wertvollen Informationen.
    Ich bin mit meiner Suche gut vorran gekommen und konnte somit meine Hausarbeit über das Thema Kassenbon u.ä. fertig stellen

    lg Aho

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    Pierre sagt

    Hallo Heike,

    Ich muss in der Tat sowieso prüfen. Aber die Antwort beruhigt mich schon ein bisschen.

    Danke und schönes Wochenende auch,
    Pierre

  15. Heike Lorenz

    Hallo Pierre,
    meiner Meinung nach kannst Du die komplette Summe absetzen, also inkl. ausländischer Mehrwertsteuer.
    Aber wie gesagt – ich bin kein Steuerberater…

    Schönes Wochenende
    Heike

  16. Avatar-Foto
    Pierre sagt

    Vielen Dank für den Blog!

    Es bleibt noch eine Frage (ich bin seit kurz in Deutschland und Selbständig); wegen ausländischen (EWR) Belegen.
    Mit meinem schlechten Deutsch ist es schwierig, eine Antwort zu finden ;)

    Ich war für einen Kunden in Brüssel. Ich habe verschieden Belegen (z.B. Taxi), die normalerweise 100% abgezugfähig sind. Aber was passiert mit dem MwStr?
    z.B. eine Taxifahrt in Brüssel für 50eur, inkl. 3eur MwStr (@6%). Wenn ich richtig verstanden habe, ist es schwierig (vor allem für kleine Beträge) die ausländische MwStr zurück zu kriegen.
    Die Frage ist: wenn ich ablehne, die MwStr zurück zu kriegen; darfe ich trotzdem die 50eur als Betriebskosten absetzen, oder nur 47eur?

    Falls jemand weiss, würde ich mich sehr freuen!
    Ansonst muss ich mein Finanzamt anrufen…und den schönen bayerischen Akzent meines Beamtes versuchen zu verstehen ;-)

    Grüsse,
    Pierre

  17. Avatar-Foto

    Und noch ein Hinweis:
    Sonderfall: Bewirtung von Mitarbeitern
    Einen Sonderfall stellt die Bewirtung von Mitarbeitern dar, etwa im Rahmen von Einsatzbesprechungen oder Weihnachtsfeiern. Solche Ausgaben sind für den Arbeitgeber bis 110 Euro pro Mitarbeiter und Bewirtung voll abzugsfähig, allerdings begrenzt auf zwei bis drei Veranstaltungen und Jahr.

  18. Avatar-Foto

    Gerade einen wichtigen Hinweis erhalten:
    Fragwürdige Bewirtungsquittung: Bewirtungskosten sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn alle Bedingungen und Formvorschriften eingehalten werden. Der Anlass ist eindeutig zu spezifizieren. Nicht akzeptiert werden allgemeine Angaben wie „Kundenpflege“ oder „Projektbesprechung“. Vorsicht bei gemischten Personengruppen: Die Bewirtungskosten sind aufzuteilen, denn Aufwendungen für Berater sind zu 100%, für freie Mitarbeiter und Geschäftspartner nur zu 70% abzugsfähig.

    Danke Jens!

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