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31. Mai 2010 / Heike Lorenz

Künstlersozialkasse – QuickCheck

Künstlersozialkasse - QuickCheck

Foto: Sarah Jung / pixelio.de

Die Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) ist für viele Unternehmer ein relativ unbekanntes Thema.
Im Folgenden geben wir eine kurze Hilfestellung bei der Frage, ob eine eingekaufte Leistung zu einer Abgabepflicht führt oder nicht.

Wer muss an die Künstlersozialkasse Abgaben zahlen und wer nicht?

Für jede Entgeltzahlung für künstlerische oder publizistische Leistungen durch ein Unternehmen an selbständige, nicht bei dem beauftragten Unternehmen ange­stellte Künstler / Publizisten ist die Künstlersozialabgabe zu entrichten.

Die Abgabe  an die Künstlersozialkasse nicht bezahlen muss man, wenn…

  • man nie Honorare an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt oder
  • nur sehr gelegentlich oder
  • nur an juristische Personen

Zusammengefasst kann man sagen, dass eigentlich fast jedes Unternehmen, das regelmäßig Marketing betreibt oder eine Homepage pflegen lässt und dabei auf selbständige Partner zurück greift, bei der Künstlersozialkasse abgabepflichtig ist und dies dort melden muss.

Wie hoch ist die Abgabe an die Künstlersozialkasse?

Der Abgabesatz wird jedes Jahr neu festgelegt. Für die Jahre 2010 und 2011 beträgt er 3,9% vom Netto-Entgelt des Künstlers. Am Besten schaut man jedes Jahr kurz auf der Homepage der Künstlersozialkasse nach. Als Faustregel gilt: Entgelt ist alles, was gezahlt wird, um die Leistung zu bekommen. Dazu gehören demnach auch Posten wie z.B. Materialkosten.

QuickCheck: muss ich eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen?


Mehr Informationen

Mehr Infos findet ihr in der Kategorie „Künstlersozialkasse“. Dort sind auch Sonderfälle, die Berechnungsgrundlagen und sonstige Informationen zur Künstlersozialkasse zu finden.

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